Elternunterhalt
Die
Problematik des Elternunterhaltes gewinnt
zunehmend an Bedeutung. Unsere
Familienstrukturen haben sich geändert.
Großeltern werden nicht mehr in der
Familieversorgt, sondern sind auf die
Dienstleistungen Dritter angewiesen, deren
Kosten vielfachihr Renteneinkommen
übersteigen.
In der Regel
gehen die Eltern nicht gegen ihre Kinder
vor. Vielmehr springt das Sozialamt ein und
zahlt die Differenz zwischen Heimkosten und
Rente. In diesem Fall wird aber der
Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die
Kinder auf das Sozialamt übergeleitet, so
dass das Sozialamt selbst gegen die Kinder
vorgehen kann. Die Kinder können dabei aber
die Einwendungen erheben, die sie auch
gegenüber ihren Eltern geltend machen
könnten.
Das Gesetz
sieht nicht nur die Unterhaltspflicht von
Eltern gegenüber Kindern, sondern auch von
Kindern gegenüber Eltern vor. Verwandte in
gerader Linie sind einander
unterhaltsverpflichtet. Dabei ist nur
derjenige unterhaltsberechtigt, wer
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
und derjenige unterhaltsverpflichtet, wer
bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen in der Lage ist, ohne
Gefährdung seines eigenen angemessenen
Lebensstandards Unterhalt zu gewähren.
Das Unterhalt
begehrende Sozialamt muß zunächst darlegen,
dass die Eltern unterhaltsbedürftig sind.
Von diesem Fall geht das Sozialamt immer
aus, wenn die Eltern in einem Pflege-
und/oder Altenheim untergebracht sind. Das
Sozialamt hat aber die Verpflichtung
darzulegen, dass die Unterbringung notwendig
ist und auch der Höhe nach dem
Lebensstandard der Eltern entspricht. Der
Lebensstandard der Eltern wird durch ihr
Einkommen bestimmt. Kann damit ein Heim
nicht finanziert werden, kann das Sozialamt
einen Mehrbedarf geltend machen. Dieser ist
allerdings an einer kostengünstigen
Einrichtung zu orientieren und nicht an
einer in Wohlstandszeiten vom Staat
eingerichteten Luxusherberge. Es sollte hier
durchaus mit dem Sozialamt die
Angemessenheit der Heimpreise diskutiert
werden.
Ist der
Unterhaltsbedarf geklärt, stellt sich die
Frage der Leistungsfähigkeit der Kinder.
Der zu
zahlende Unterhalt ist an ihren
Verpflichtungen zu orientieren. Bei der
Bemessung des für den Unterhalt
einzusetzenden Einkommens sind Steuern,
Sozialabgaben, Kranken- und Altersvorsorge,
Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen
Kindern und dem Ehegatten, Zins- und
Tilgungslasten für ein Eigenheim etc. in
Abzug zu bringen. Sodann ist der sog.
Selbstbehalt, den das Hanseatische
Oberlandesgericht mit € 1.250,00ansetzt.
Dabei handelt es sich um einen Mindestsatz,
der im Einzelfall nach den Umständen erhöht
werden kann. Nach neuster Rechtsprechung
berechnet sich der Unterhalt auf 50% des
über dem Mindestselbstbehalt liegenden
bereinigten Einkommens.
Ist das
unterhaltspflichtige Kind verheiratet, ist
sicherzustellen, dass der Ehegatte nicht
ebenfalls unterhaltspflichtig wird. Dies
wird dadurch erreicht, dass die Hälfte des
verteilungsfähigen Einkommens für den
Ehegatten aufzuwenden ist.
Sind die
Eltern unterhaltsbedürftig und die Kinder
entsprechend leistungsfähig, stellt sich die
Frage, ob Umstände vorliegen, die einen
Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen
grob unbillig erscheinen lassen.
In § 1611 BGB
nennt das Gesetz als Beispiel die die
Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht
gegenüber dem jetzt unterhaltspflichtigen
Kind. Die grobe Vernachlässigung desKindes
durch den nun Unterhalt begehrenden
Elternteil kann ebenfalls den
Unterhaltsanspruch in Wegfall bringen.
Hier ist
allerdings zu berücksichtigen, dass die
Darlegungs- und Beweislast für den Vortrag
solcher Umstände bei dem
unterhaltspflichtigen Kind liegt. Pauschale
Angaben wird das Sozialamt unberücksichtigt
lassen. Die Betroffenen sind hier gehalten,
die Verfehlungen ihrer Eltern im einzelnen
konkret unter Angabe von Zeit und Ort und
gegebenenfalls von Zeugen zu schildern. Die
nachgewiesene schwere Verfehlung, wie z.B.
keine Erfüllung der eigenen
Unterhaltspflicht und das schuldhafte
Nichtkümmern während der Kindheit des heute
Unterhaltspflichtigen kann jedenfalls die
Unterhaltspflicht teilweise oder in schweren
Fällen vollumfänglich beseitigen.
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