Dit un' Dat
 

Elternunterhalt

Die Problematik des Elternunterhaltes gewinnt zunehmend an Bedeutung. Unsere Familienstrukturen haben sich geändert. Großeltern werden nicht mehr in der Familieversorgt, sondern sind auf die Dienstleistungen Dritter angewiesen, deren Kosten vielfachihr Renteneinkommen übersteigen.

In der Regel gehen die Eltern nicht gegen ihre Kinder vor. Vielmehr springt das Sozialamt ein und zahlt die Differenz zwischen Heimkosten und Rente. In diesem Fall wird aber der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder auf das Sozialamt übergeleitet, so dass das Sozialamt selbst gegen die Kinder vorgehen kann. Die Kinder können dabei aber die Einwendungen erheben, die sie auch gegenüber ihren Eltern geltend machen könnten.

Das Gesetz sieht nicht nur die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber Kindern, sondern auch von Kindern gegenüber Eltern vor. Verwandte in gerader Linie sind einander unterhaltsverpflichtet. Dabei ist nur derjenige unterhaltsberechtigt, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und derjenige unterhaltsverpflichtet, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensstandards Unterhalt zu gewähren.

Das Unterhalt begehrende Sozialamt muß zunächst darlegen, dass die Eltern unterhaltsbedürftig sind. Von diesem Fall geht das Sozialamt immer aus, wenn die Eltern in einem Pflege- und/oder Altenheim untergebracht sind. Das Sozialamt hat aber die Verpflichtung darzulegen, dass die Unterbringung notwendig ist und auch der Höhe nach dem Lebensstandard der Eltern entspricht. Der Lebensstandard der Eltern wird durch ihr Einkommen bestimmt. Kann damit ein Heim nicht finanziert werden, kann das Sozialamt einen Mehrbedarf  geltend machen. Dieser ist allerdings an einer kostengünstigen Einrichtung zu orientieren und nicht an einer in Wohlstandszeiten vom Staat eingerichteten Luxusherberge. Es sollte hier durchaus mit dem Sozialamt die Angemessenheit der Heimpreise diskutiert werden.

Ist der Unterhaltsbedarf geklärt, stellt sich die Frage der Leistungsfähigkeit der Kinder.

Der zu zahlende Unterhalt ist an ihren Verpflichtungen zu orientieren. Bei der Bemessung des für den Unterhalt einzusetzenden Einkommens sind Steuern, Sozialabgaben, Kranken- und Altersvorsorge, Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern und dem Ehegatten, Zins- und Tilgungslasten für ein Eigenheim etc. in Abzug zu bringen. Sodann ist der sog. Selbstbehalt, den das Hanseatische Oberlandesgericht mit € 1.250,00ansetzt. Dabei handelt es sich um einen Mindestsatz, der im Einzelfall nach den Umständen erhöht werden kann. Nach neuster Rechtsprechung berechnet sich der Unterhalt auf 50% des über dem Mindestselbstbehalt liegenden bereinigten Einkommens.

Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, ist sicherzustellen, dass der Ehegatte nicht ebenfalls unterhaltspflichtig wird. Dies wird dadurch erreicht, dass die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens für den Ehegatten aufzuwenden ist.

Sind die Eltern unterhaltsbedürftig und die Kinder entsprechend leistungsfähig, stellt sich die Frage, ob Umstände vorliegen, die einen Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig erscheinen lassen.

In § 1611 BGB nennt das Gesetz als Beispiel die die Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem jetzt unterhaltspflichtigen Kind. Die grobe Vernachlässigung  desKindes durch den nun Unterhalt begehrenden Elternteil kann ebenfalls den Unterhaltsanspruch in Wegfall bringen.

Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Darlegungs- und Beweislast für den Vortrag solcher Umstände bei dem unterhaltspflichtigen Kind liegt. Pauschale Angaben wird das Sozialamt unberücksichtigt lassen. Die Betroffenen sind hier gehalten, die Verfehlungen ihrer Eltern im einzelnen konkret unter Angabe von Zeit und Ort und gegebenenfalls von Zeugen zu schildern. Die nachgewiesene schwere Verfehlung, wie z.B. keine Erfüllung der eigenen Unterhaltspflicht und das schuldhafte Nichtkümmern während der Kindheit des heute Unterhaltspflichtigen kann jedenfalls die Unterhaltspflicht teilweise oder in schweren Fällen vollumfänglich beseitigen.       

 

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